BFH - Beschluss vom 01.03.2006
VIII B 332/04
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 160 Abs. 4 § 164 § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1313
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 15/04

NZB: Sachaufklärungspflicht - Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 01.03.2006 - Aktenzeichen VIII B 332/04

DRsp Nr. 2006/11926

NZB: Sachaufklärungspflicht - Übergehen von Beweisanträgen

1. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte verzichten kann.2. Die Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, erfordert u. a. den Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war.3. Ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht, dass das Übergehen eines Beweisantrages gerügt wurde, hätte der Beschwerdeführer geltend machen müssen, in der mündlichen Verhandlung eine Protokollierung der Rüge verlangt und - im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen - eine Protokollberichtigung beantragt zu haben.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 160 Abs. 4 § 164 § 295 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).