BFH - Beschluss vom 19.01.2006
VIII B 84/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 803
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 7005/03

NZB: Sachaufklärungspflicht - unterlassene Beweiserhebung

BFH, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen VIII B 84/05

DRsp Nr. 2006/3073

NZB: Sachaufklärungspflicht - unterlassene Beweiserhebung

Die schlüssige Rüge, dass FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechende Beweisantritte von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u. a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen - genau bezeichneten - Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwieweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum die sachkundig vertretene Kl. nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss mit der klarstellenden Maßgabe zu verwerfen, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als gesetzliche Prozessstandschafterin (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306) die X-KG, vertreten durch den Komplementär und Geschäftsführer X, ist (§ 132 FGO).