BFH - Beschluss vom 19.08.2002
XI B 95/99
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 66

NZB; Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 19.08.2002 - Aktenzeichen XI B 95/99

DRsp Nr. 2002/17418

NZB; Sachaufklärungspflicht

Ergibt sich aus den finanzgerichtlichen Akten, dass der Prozessbevollmächtigte des Kl. gegenüber dem Vorsitzenden Richter des FG telefonisch erklärt hat, er halte eine Zeugenvernehmung für entbehrlich und verzichte auf mündliche Verhandlung, so kann das FG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann darauf nicht gestützt werden.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob beim Finanzgericht (FG) gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 Klage mit dem Antrag, ihn mit seiner früheren Ehefrau zusammen zu veranlagen. Mit Urteil vom 28. Mai 1999 wies das FG die Klage hinsichtlich der beantragten Zusammenveranlagung und dem hilfsweise geltend gemachten Abzug von Unterhaltszahlungen von ... DM an die Ehefrau ab; es gab dem Kläger nur insoweit Recht, als es einen weiteren Abzug von Erhaltungsaufwendungen zuließ.