BFH - Beschluss vom 22.05.2007
X B 143/06
Normen:
FGO § 76, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1692
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3459/04

NZB: Sachaufklärungspflicht, Mitwirkungspflicht der Beteiligten

BFH, Beschluss vom 22.05.2007 - Aktenzeichen X B 143/06

DRsp Nr. 2007/12224

NZB: Sachaufklärungspflicht, Mitwirkungspflicht der Beteiligten

1. Zu den Anforderungen an die Rüge eines Verfahrensmangels aufgrund unzureichender Sachaufklärung durch das FG. 2. Das FG muss Aufklärungsmaßnahmen nur ergreifen, wenn hierzu ein Anlass besteht. Dabei verringert sich die dem Gericht zumutbare Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts und das Beweismaß, wenn der Beteiligte, zu dessen Vorteil sich das Ergebnis der Aufklärung auswirken würde, seiner zumutbare Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommt und das Gericht die tatsächlichen Verhältnisse ohne Mitwirken der Beteiligten nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten ermitteln könnte.

Normenkette:

FGO § 76, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.