BFH - Beschluss vom 16.08.2005
X B 35/05
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2237
BFH/NV 2005, 2237
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 27/03

NZB: Sachaufklärungspflicht, Nichteinholung Sachverständigengutachten

BFH, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen X B 35/05

DRsp Nr. 2005/18362

NZB: Sachaufklärungspflicht, Nichteinholung Sachverständigengutachten

1. Es kann ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht und damit ein Verfahrensfehler vorliegen, wenn das FG auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet, sofern ihm die erforderliche eigene Sachkunde fehlt.2. Gleiches kann gelten, wenn sich dem FG die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufdrängen muss, weil das bereits vorliegende Gutachten nicht dem Stand der Wissenschaft entsprochen hat, widersprüchlich ist oder unsachliche Erwägungen enthält.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei lässt der Senat offen, ob die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO entspricht. Ein solcher liegt jedenfalls nicht vor.