BFH - Beschluss vom 28.02.2007
V B 107/06
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1170
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1814/02

NZB: Sachaufklärungspflicht, Rügeverzicht

BFH, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen V B 107/06

DRsp Nr. 2007/6488

NZB: Sachaufklärungspflicht, Rügeverzicht

Lässt sich ein Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem FG rügelos ein, d. h. stellt er weder entsprechende Beweisanträge noch rügt er rechtzeitig eine vermeintlich mangelhafte Sachaufklärung, obwohl das FG erkennbar von einem bestimmten, vom Kl. erst später bestrittenen Sachverhalt ausgeht, kann er mit der NZB eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht mehr geltend machen.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Jahren 1983 bis 1985 (Streitjahre) in verschiedenen Funktionen als Steuerberater selbstständig wie auch nichtselbstständig tätig. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war er zusammen mit dem Steuerberater B und dem Immobilienmakler H an einem Immobiliengeschäftsmodell beteiligt, das dazu diente, der Baugesellschaft S geeignete Grundstücke zu verschaffen. Im Hintergrund beeinflusste hierzu H durch Bestechung von Bediensteten der städtischen und kirchlichen Grundbesitzverwaltungen Entscheidungen zu Gunsten der S.