BFH - Beschluss vom 15.06.2005
X B 180/03
Normen:
FGO § 76 § 116 Abs. 6 § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1843
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5142/00

NZB: Sachaufklärungspflicht, Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen X B 180/03

DRsp Nr. 2005/11827

NZB: Sachaufklärungspflicht, Übergehen von Beweisanträgen

1. Wird ein Beweisantrag vom FG verfahrenswidrig übergangen, liegt darin ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.2. Das FG kann von einer beantragten Zeugenvernehmung absehen, wenn es die behauptete Tatsache und nicht lediglich die erwartete Aussage als wahr unterstellt.3. Das Übergehen eines Beweisantrages gehört zu den verzichtbaren Mängeln i. S. der § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO.

Normenkette:

FGO § 76 § 116 Abs. 6 § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 295 ;

Gründe: