BFH - Beschluss vom 11.11.2005
II B 101/04
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 577
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2667/03

NZB: Sachaufklärungsrüge

BFH, Beschluss vom 11.11.2005 - Aktenzeichen II B 101/04

DRsp Nr. 2006/332

NZB: Sachaufklärungsrüge

1. Ein im Ausland ansässiger Zeuge muss nicht von Amts wegen geladen, sondern zur Sitzung des FG gestellt werden.2. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen und aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde zu den streitigen Veranlagungszeitpunkten 1. Januar 1991 bis 1. Januar 1996 mit seiner damaligen Ehefrau und gemeinsamen Kindern zur Vermögensteuer zusammen veranlagt.