BFH - Beschluß vom 15.09.1999
VIII S 6/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, § 70 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 330

NZB; sachliche Zuständigkeit für Entscheidung über AdV-Antrag

BFH, Beschluß vom 15.09.1999 - Aktenzeichen VIII S 6/99

DRsp Nr. 2000/623

NZB; sachliche Zuständigkeit für Entscheidung über AdV-Antrag

1. Sachlich zuständig i.S.d. § 70 FGO ist für einen AdV-Antrag das Gericht der Hauptsache. 2. Ist eine NZB eingelegt worden, so wird der BFH Gericht der Hauptsache, sobald das FG beschließt, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, § 70 S. 1;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Antragstellerin wegen Gewinnfeststellung 1988 und Gewerbesteuermeßbetrag 1988 als unbegründet ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin am ... Nichtzulassungsbeschwerde, der das FG mit Beschluß vom ... nicht abgeholfen hat. Mit Beschluß ... hat der beschließende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Mit an das FG gerichtetem Schriftsatz vom ... hat die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids 1988 und des Gewerbesteuermeßbescheids 1988 mit der Maßgabe auszusetzen, "daß anstelle eines laufenden Gewinns in Höhe eines Teilbetrages von ... DM ein nach §§ 16, 34 EStG zu versteuernder Veräußerungsgewinn festgestellt wird".

Das FG hat das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der betreffenden Bescheide mit Beschluß vom ... an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen.

Der Antragsgegner (das Finanzamt) beantragt, die begehrte Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.