BFH - Beschluss vom 07.11.2005
X B 49/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 359
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5404/02

NZB: Schätzung, materielle Richtigkeit der Vorentscheidung

BFH, Beschluss vom 07.11.2005 - Aktenzeichen X B 49/05

DRsp Nr. 2005/20402

NZB: Schätzung, materielle Richtigkeit der Vorentscheidung

1. Bei einer Schätzung ist von einem besonders schwerwiegenden Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision ermöglicht, nur auszugehen, wenn die Schätzung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt und sich nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Stpfl. vorgenommen wurde.2. Ist das gewonnene Schätzungsergebnis hingegen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig, kann ein schwerwiegender Fehler nicht angenommen werden.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.