BFH - Beschluss vom 16.08.2005
XI B 235/03
Normen:
FGO § 65 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2239
BFH/NV 2005, 2239
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 276/02

NZB: Schätzungsbescheid, Bezeichnung des Klagebegehrens

BFH, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen XI B 235/03

DRsp Nr. 2005/18239

NZB: Schätzungsbescheid, Bezeichnung des Klagebegehrens

Bei einem Schätzungsbescheid ist das Klagebegehren nicht ausreichend bezeichnet, wenn der Umfang der angestrebten Korrektur nicht präzisiert und lediglich die Einreichung der Steuererklärung angekündigt wird.

Normenkette:

FGO § 65 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat entgegen der Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) dadurch begangen, dass es die Klage wegen fehlender Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) innerhalb der vom Berichterstatter gesetzten Ausschlussfrist (§ 65 Abs. 2 FGO) als unzulässig abgewiesen hat.