Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemachten Zulassungsgründe --Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrages (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO), Verletzung der richterlichen Hinweis- und Fürsorgepflicht (Verstoß gegen § 76 Abs. 2 FGO) sowie Verletzung des Anspruchs des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör i.S. von § 96 Abs. 2 FGO durch Erlass einer Überraschungsentscheidung-- sind nicht gegeben.
Die Klageschrift vom 16. Januar 2000 enthält keinen --vom Finanzgericht (FG) übergangenen-- Beweisantrag des Klägers. Aus ihr geht --soweit es den hier streitigen Punkt der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen betrifft-- nur hervor, dass der Kläger der Ansicht war, die Angelegenheit sei durch die Berichtigung eines Rechenfehlers zu erledigen; hierzu sei der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bisher nicht bereit gewesen, weshalb Klage geboten sei.
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