BFH - Beschluss vom 07.02.2005
IX B 238/02
Normen:
EStG § 9 § 12 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1051
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1405/02

NZB: Schuldzinsen als WK

BFH, Beschluss vom 07.02.2005 - Aktenzeichen IX B 238/02

DRsp Nr. 2005/5993

NZB: Schuldzinsen als WK

Die Zuordnung von Schuldzinsen unter Anwendung der Zinsstaffelmethode setzt voraus, dass die private oder berufliche (betriebliche) Veranlassung der in das Kontokorrent eingestellten Verbindlichkeiten feststeht.

Normenkette:

EStG § 9 § 12 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemachten Zulassungsgründe --Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrages (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO), Verletzung der richterlichen Hinweis- und Fürsorgepflicht (Verstoß gegen § 76 Abs. 2 FGO) sowie Verletzung des Anspruchs des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör i.S. von § 96 Abs. 2 FGO durch Erlass einer Überraschungsentscheidung-- sind nicht gegeben.

Die Klageschrift vom 16. Januar 2000 enthält keinen --vom Finanzgericht (FG) übergangenen-- Beweisantrag des Klägers. Aus ihr geht --soweit es den hier streitigen Punkt der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen betrifft-- nur hervor, dass der Kläger der Ansicht war, die Angelegenheit sei durch die Berichtigung eines Rechenfehlers zu erledigen; hierzu sei der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bisher nicht bereit gewesen, weshalb Klage geboten sei.