I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) aus Billigkeitsgründen von einer Steuerfestsetzung gegenüber der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) absehen musste.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftsanteile seit dem 1. Oktober 1992 sämtlich von der T-AG gehalten werden. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden Jahres.
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