BFH - Beschluss vom 04.11.2004
I B 43/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 707
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3001/01

NZB: schwerwiegender Rechtsfehler

BFH, Beschluss vom 04.11.2004 - Aktenzeichen I B 43/04

DRsp Nr. 2005/2581

NZB: schwerwiegender Rechtsfehler

Die Einheitlichkeit der Rspr. erfordert eine Zulassung der Revision nicht deshalb, weil das FG-Urteil im Ergebnis Zweifeln begegnet oder sogar eindeutig fehlerhaft ist. Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2, zweite Alternative FGO ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) aus Billigkeitsgründen von einer Steuerfestsetzung gegenüber der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) absehen musste.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftsanteile seit dem 1. Oktober 1992 sämtlich von der T-AG gehalten werden. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden Jahres.