BFH - Beschluss vom 11.04.2005
IV B 106/03
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1544
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 669/96

NZB: selbstständiger Arbeitsmediziner; Tätigkeit auf Gebiet der Arbeitssicherheit freiberuflich?

BFH, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen IV B 106/03

DRsp Nr. 2005/10831

NZB: selbstständiger Arbeitsmediziner; Tätigkeit auf Gebiet der Arbeitssicherheit freiberuflich?

1. Wird ein selbstständiger Arbeitsmediziner zugleich auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig, kommt insoweit eine freiberufliche Tätigkeit nur in Betracht, wenn eine ingenieurähnliche Tätigkeit ausgeübt wird. Das setzt die theoretischen Kenntnisse eines Ingenieurs voraus.2. Können die Tätigkeiten auf den Gebieten der Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin nicht getrennt werden, ist die gesamte Tätigkeit der selbst dann als gewerblich zu beurteilen, wenn die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit für den Bereich der Arbeitsmedizin erfüllt sind.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zumindest unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

Die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsmittels kann dahinstehen, soweit die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen.