BFH - Beschluss vom 15.09.2005
V B 173/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 558
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5199/99

NZB: Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 15.09.2005 - Aktenzeichen V B 173/04

DRsp Nr. 2006/135

NZB: Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung

Eine Divergenz ist nur hinreichend dargelegt, wenn aus der (angeblichen) Divergenzentscheidung einerseits und dem angefochtenen FG-Urteil andererseits tragende und abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erklärte in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1996 u.a. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 27. Januar 1999 als steuerpflichtig beurteilte. Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage des Klägers im Streitpunkt ab, weil der Kläger den für die von ihm beanspruchte Steuerfreiheit erforderlichen Belegnachweis nicht erbracht habe. Dabei vertrat das FG die Auffassung, der für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß § 6a Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) i.V.m. § 17a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV) geforderte Belegnachweis könne nicht durch eine mündliche, sondern nur durch eine schriftliche Versicherung geführt werden. Deshalb bräuchten die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung präsentierten Zeugen nicht gehört zu werden.