BFH - Beschluss vom 23.03.2007
VII B 290/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; InsO § 291 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1360
Vorinstanzen:
FG Münster - 7 K 1512/05 StB - 16.8.2006,

NZB: Steuerberater, Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

BFH, Beschluss vom 23.03.2007 - Aktenzeichen VII B 290/06

DRsp Nr. 2007/9217

NZB: Steuerberater, Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

1. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Bestellung als Steuerberater auch dann wegen Vermögensverfall zu widerrufen ist, wenn über das Vermögen des Beraters das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und eine Restschuldbefreiung in Aussicht steht.2. Allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahren zu bereinigen, hat nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären. Die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss vielmehr tatsächlich eingetreten sein.3. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, die Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse zu verneinen, wenn die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO noch aussteht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; InsO § 291 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: