BFH - Beschluss vom 30.08.2005
III R 15/05
Normen:
FGO § 56 § 120 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 89
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6970/03

NZB: Steuerberater, Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 30.08.2005 - Aktenzeichen III R 15/05

DRsp Nr. 2005/18902

NZB: Steuerberater, Wiedereinsetzung

1. Ein Prozessbevollmächtigter muss alles ihm Zumutbare tun, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird. Er muss sicherstellen, dass im Falle seiner Abwesenheit oder Erkrankung entweder ein Vertreter oder Personal Fristsachen daraufhin überprüft, ob die Schriftsätze rechtzeitig abgesandt worden sind oder Fristverlängerung beantragt worden ist.2. Ein Verschulden ist an der Fristversäumung durch eine Erkrankung nur ausgeschlossen, wenn diese plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar war, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen.3. Führt ein Steuerberater eine Einzelpraxis ohne Mitarbeiter, so ist das Vorbringen, er sei aufgrund der Erkrankung bettlägerig gewesen und habe die vorbereiteten Revisionsanträge und Begründungen nicht ausformulieren und absenden können, nicht geeignet, die Fristversäumung zu entschuldigen. Gerade wenn keine Mitarbeiter beschäftigt werden, die im Falle der Verhinderung die Überwachung der Fristsachen vornehmen können, ist es besonders wichtig, eine Notfall-Vorsorge so zu organisieren, dass auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung die Funktionsfähigkeit des Büros gewährleistet ist.

Normenkette:

FGO § 56 § 120 ;

Gründe: