Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat kann offenlassen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Frage ausreichend dargelegt haben (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Denn der aufgeworfenen Frage kommt jedenfalls eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht zu.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|