BFH - Beschluss vom 02.03.2007
XI B 144/06
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1122
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4454/05

NZB: steuerfreie Abfindung - befristetes Bühnenarbeitsverhältnis, grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.03.2007 - Aktenzeichen XI B 144/06

DRsp Nr. 2007/6520

NZB: steuerfreie Abfindung - befristetes Bühnenarbeitsverhältnis, grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Frage, ob die Abfindung, die bei einem befristeten Bühnenarbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 7 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht vom 18.6.1991 nach einer Nichtverlängerungsmitteilung aus Anlass eines Intendantenwechsels gezahlt wird, gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei ist, ist nicht klärungsbedürftig und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat kann offenlassen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Frage ausreichend dargelegt haben (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Denn der aufgeworfenen Frage kommt jedenfalls eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht zu.