Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Soweit sich der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) mit seiner Beschwerde dagegen wendet, dass die tatsächlichen Feststellungen die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen nicht deckten, macht er einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils geltend (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1999 III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670), der einer Prüfung im vorliegenden Verfahren entzogen ist. Dasselbe gilt für die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt und --letztlich-- die Beweislast verkannt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 82, 83, m.w.N.).
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