BFH - Beschluss vom 16.08.2005
VIII B 273/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2235
BFH/NV 2005, 2235
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2076/01

NZB; Steuerhinterziehung

BFH, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen VIII B 273/03

DRsp Nr. 2005/17733

NZB; Steuerhinterziehung

1. Verneint das FG den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung, so muss bei der Beschwerdebegründung von diesem materiell-rechtlichen Standpunkt ausgegangen werden, mag er richtig oder falsch sein.2. Fehlt es am subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung, wirken sich Fehler des FG bei der Feststellung des objektiven Tatbestandes auf das Ergebnis des Urteils nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Soweit sich der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) mit seiner Beschwerde dagegen wendet, dass die tatsächlichen Feststellungen die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen nicht deckten, macht er einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils geltend (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1999 III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670), der einer Prüfung im vorliegenden Verfahren entzogen ist. Dasselbe gilt für die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt und --letztlich-- die Beweislast verkannt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 82, 83, m.w.N.).