BFH - Beschluss vom 10.08.2004
I S 4/04
Normen:
BRAGO § 7 § 8 § 9 § 10 ; GKG § 25 Abs. 2 S. 1 § 13 Abs. 1, 2 ; RVG § 61 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 220

NZB: Streitwert

BFH, Beschluss vom 10.08.2004 - Aktenzeichen I S 4/04

DRsp Nr. 2004/17937

NZB: Streitwert

1. Der Streitwert für ein NZB-Verfahren entspricht grds. dem Streitwert des vorausgegangenen Klageverfahrens.2. Von diesem Grundsatz ist dann abzuweichen, wenn der Beschwerdeführer erkennbar macht, dass er im künftigen Revisionsverfahren sein Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiter verfolgen will. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn er im Klageverfahren lediglich zu einem Teil unterlegen ist.

Normenkette:

BRAGO § 7 § 8 § 9 § 10 ; GKG § 25 Abs. 2 S. 1 § 13 Abs. 1, 2 ; RVG § 61 ;

Gründe: