I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. Februar 1993 übertrug die Alleingesellschafterin der 1989 gegründeten X-GmbH (GmbH) ihren Geschäftsanteil gegen Zahlung eines Betrages in Höhe des Nennwerts von 50 000 DM auf ihren früheren Ehemann, den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger). In einem zweiten Teil der Urkunde wurde eine Kapitalerhöhung um 17 000 DM beschlossen. Den neuen Geschäftsanteil übernahm ein bisheriger Arbeitnehmer (AN) der GmbH ebenfalls zum Nennwert. Die beurkundeten Vorgänge sind handelsregistermäßig nachvollzogen worden. Die Eintragungsdaten sind jedoch nicht festgestellt. Dem notariell beurkundeten Übertragungsvertrag war am 27. Dezember 1991 ein privatschriftlicher Gesellschafterbeschluss des Inhalts vorausgegangen, dass die Alleingesellschafterin ihre voll eingezahlte Stammeinlage an den Kläger zum Kaufpreis von 50 000 DM verkaufe.
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