BFH - Beschluss vom 24.04.2007
VIII B 249/05
Normen:
FGO § 108, § 115 Abs. 2; VwZG § 3 Abs. 2 S. 1; ZPO § 418;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1465
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 73/05

NZB: Tatbestandsberichtigung; PZU als öffentliche Urkunde

BFH, Beschluss vom 24.04.2007 - Aktenzeichen VIII B 249/05

DRsp Nr. 2007/11398

NZB: Tatbestandsberichtigung; PZU als öffentliche Urkunde

1. Einwendungen gegen die Richtigkeit des dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Tatbestandes sind ausschließlich in dem eigenständigen Verfahren zur Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 108 FGO, das nur vom Instanzgericht durchgeführt werden kann, zu prüfen und zu entscheiden. 2. Auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost stellt die PZU eine öffentliche Urkunde i. S. von § 418 Abs. 1 ZPO dar, die den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen erbringt. 3. Ein Gegenbeweis i. S. von § 418 Abs. 2 ZPO kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der PZU bezeichneten Tatsachen geführt werden.

Normenkette:

FGO § 108, § 115 Abs. 2; VwZG § 3 Abs. 2 S. 1; ZPO § 418;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) keine der abschließend in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO aufgeführten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).