BFH - Beschluss vom 25.01.2007
V B 203/06
Normen:
FGO § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 951
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 141/2006

NZB: Terminsanberaumung, Beschwerde

BFH, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen V B 203/06

DRsp Nr. 2007/5557

NZB: Terminsanberaumung, Beschwerde

Prozessleitende Verfügungen können mit der Beschwerde nicht angefochten werden. Dazu gehört auch die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.

Normenkette:

FGO § 128 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde im Verfahren II 141/2006 vor dem Finanzgericht (FG) Nürnberg mit Schreiben vom 24. November 2006 zur mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2006 geladen. Gegen diesen "Ansatz der mündlichen Verhandlung" legte sie mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein und beantragte die "Aussetzung des Klageverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts", dessen Anrufung sie "zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und Unwirksamkeitsbestätigung bisher durchgeführter Verfahren" mit der Beschwerde beantragt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Soweit die Klägerin sich mit der Beschwerde gegen die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wendet, steht § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entgegen.