BFH - Beschluss vom 26.04.2005
VIII B 14/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1821
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen V 157/00

NZB: Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen VIII B 14/02

DRsp Nr. 2005/12801

NZB: Terminsverlegung

1. Bei Vorliegen erheblicher Gründe i. S. des § 227 Abs. 1 ZPO ist ein FG grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen.2. Ein solcher Grund kann u. a. darin liegen, dass der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten unerwartet erkrankt ist. Nicht jegliche Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist aber ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung.3. Der Hinweis auf ein ärztliches Attest, das als Telekopie zum Teil nicht lesbar ist und das nicht erkennen lässt, ob und weshalb der Klägervertreter verhandlungsfähig ist, reicht als ausreichender Grund für eine Terminsverlegung nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --konkludent-- rügen, das Finanzgericht (FG) habe ihren Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und sie seien deshalb im erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, berufen sie sich zwar auf eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör. Darin kann ein Verfahrensmangel liegen. Die Kläger haben diese Rechtsverletzung jedoch nicht schlüssig dargelegt.