BFH - Beschluss vom 30.05.2007
V B 217/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1695
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 116/2005

NZB: Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen V B 217/06

DRsp Nr. 2007/13028

NZB: Terminsverlegung

Das Recht auf Gehör wird nur durch eine ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung/Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt. Die unsubstantiierte Mitteilung des Kl., er sei "aus gesundheitlichen Gründen" verhindert gewesen, reicht für eine Terminsverlegung nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt seit 1988 ein Büro für ... und ist als Lehrer tätig.

Nach einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer in den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre (1992 bis 1995 sowie 1997 bis 2000) fest. Die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1995, 1997 und 1999 wies das FA als unbegründet zurück. Die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 2000 hatten zum Teil Erfolg.

Der Kläger erhob Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1995 und 1997 bis 2000. Da keine Klagebegründung erfolgte, setzte die Berichterstatterin dem Kläger gemäß §§ 62 Abs. 3, 65 Abs. 1 und 2, 79b Abs. 1 der () eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens und zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt bis zum 1. Oktober 2005.