BFH - Beschluss vom 23.02.2007
III B 105/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VII 180/2001

NZB: Terminsverlegung, Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 23.02.2007 - Aktenzeichen III B 105/06

DRsp Nr. 2007/7455

NZB: Terminsverlegung, Verfahrensmangel

1. Das Gericht kann einen Termin aus erheblichen Gründen nach pflichtgemäßem Ermessen aufheben oder verlegen bzw. eine mündliche Verhandlung vertagen.2. Beantragt ein Beteiligter die Änderung des Termins und kann er sich hierbei auf erhebliche Gründe berufen, verdichtet sich das richterliche Ermessen zu einer entsprechenden Rechtspflicht zur Terminsänderung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob im April 2001 Klage wegen Investitionszulage für die Kalenderjahre 1988 bis 1990.

Das Finanzgericht (FG) lud die Beteiligten mit Schreiben vom 13. Februar 2006 zur mündlichen Verhandlung am 2. März 2006. Auf das Schreiben des bisherigen Prozessbevollmächtigten, seine Vollmacht bestehe nicht mehr, setzte das FG den Termin ab. Mit Schreiben vom 27. April 2006 lud das FG den Kläger persönlich zur mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2006. Anfang Mai meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers telefonisch bei der Berichterstatterin des FG und wies auf die Erforderlichkeit einer Akteneinsicht hin. Zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung beantragte er bei der Berichterstatterin telefonisch Akteneinsicht, die ihm auch --in den Räumen des FG-- angeboten, von ihm aber nicht wahrgenommen wurde.