BFH - Beschluss vom 05.06.2007
VI B 132/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3; ZPO § 227; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1701
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2294/04

NZB: Terminsverlegung wegen Erkrankung

BFH, Beschluss vom 05.06.2007 - Aktenzeichen VI B 132/06

DRsp Nr. 2007/14219

NZB: Terminsverlegung wegen Erkrankung

1. Das Gericht kann einen Termin aus "erheblichen Gründen" vor seiner Durchführung aufheben oder unter Bestimmung eines neuen Termins verlegen. Sind die geltend gemachten Gründe i. S. des § 227 ZPO erheblich, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. 2. Die kurzfristige, überraschende Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3; ZPO § 227; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: