BFH - Beschluss vom 22.07.2004
VII B 329/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1662
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 275/99

NZB: Terminverlegung

BFH, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen VII B 329/03

DRsp Nr. 2004/15851

NZB: Terminverlegung

1. Das FG ist nicht verpflichtet, einem in der Verhandlung "in letzter Minute" gestellten Antrag auf Terminverlegung stattzugeben.2. Hat die Staatsanwaltschaft die von ihr beschlagnahmten Akten drei Wochen vor dem Verhandlungstermin freigegeben, reicht der Vortrag, die Akten hätten einer umfangreichen Überprüfung unterzogen werden müssen, nicht aus, um die behauptete mangelnde Vorbereitung genügend zu entschuldigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (GmbH) einer GmbH & Co. KG (KG). Einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG lehnte das Amtsgericht im April 1997 mangels einer die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Masse ab. Wegen rückständiger Umsatzsteuerschulden nebst Säumniszuschlägen nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger mit Haftungsbescheid vom 4. Februar 1998 als Haftungsschuldner in Anspruch. Im Wege der Schätzung ermittelte das FA eine Haftungsquote von 75 %. Die den Haftungszeitraum abdeckenden Umsatzsteuer-Jahresbescheide für 1996 und 1997 sind inzwischen bestandskräftig geworden.