BFH - Urteil vom 02.11.2001
VII B 351/00
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ; ZPO § 239 Abs. 1 § 246 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 506

NZB; Tod des Beschwerdeführers; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Urteil vom 02.11.2001 - Aktenzeichen VII B 351/00

DRsp Nr. 2002/1803

NZB; Tod des Beschwerdeführers; grundsätzliche Bedeutung

1. Durch den Tod des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens ist der BFH nicht an einer Entscheidung über die Beschwerde gehindert (§ 155 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1 ZPO). 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 3. Grds. ist davon auszugehen, dass ein Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Wird geltend gemacht, dies sei im Einzelfall nicht geschehen, sind dafür konkrete Anhaltspunkte zu benennen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ; ZPO § 239 Abs. 1 § 246 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter-Geschäftsführer einer zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen GmbH. Daneben betrieb der Kläger ein Einzelunternehmen, welches der GmbH die Betriebs- und Geschäftsausstattung vermietete. Beide Unternehmen wurden vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zunächst als eigenständige Unternehmen i.S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes behandelt. Später ging das FA von einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus und fasste die Umsätze beim Einzelunternehmen als Organträger zusammen.