I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter-Geschäftsführer einer zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen GmbH. Daneben betrieb der Kläger ein Einzelunternehmen, welches der GmbH die Betriebs- und Geschäftsausstattung vermietete. Beide Unternehmen wurden vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zunächst als eigenständige Unternehmen i.S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes behandelt. Später ging das FA von einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus und fasste die Umsätze beim Einzelunternehmen als Organträger zusammen.
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