BFH - Beschluss vom 04.04.2005
II B 43/04
Normen:
BewG § 145 § 146 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1237
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3458/02

NZB: übergangener Beweisantrag, Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts

BFH, Beschluss vom 04.04.2005 - Aktenzeichen II B 43/04

DRsp Nr. 2005/6921

NZB: übergangener Beweisantrag, Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts

1. Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages gehört auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war. Die unterlassene rechtzeitige Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge.2. Den Stpfl. trifft die Nachweislast für einen geringeren gemeinen Wert nach § 146 Abs. 7 oder § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG und nicht eine bloße Darlegungs- und Feststellungslast. Es genügt daher nicht, wenn der Stpfl. lediglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht beantragt, sondern er muss selbst ein solches Gutachten einholen und vorlegen.

Normenkette:

BewG § 145 § 146 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt im Januar 1999 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück geschenkt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den Grundstückswert (§ 138 Abs. 3 Satz 1 des Bewertungsgesetzes -- BewG --) nach § 146 Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 BewG (Bewertung als fiktiv unbebautes Grundstück) gesondert fest, und zwar mit der Einspruchsentscheidung auf 203 000 DM (103 792,25 EUR).