I. In einer dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vorliegenden Abtretung trat der Steuerpflichtige C dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Betrag von 250 DM aus der zu erwartenden Einkommensteuererstattung für das Jahr ... ab.
Die aufgrund der eingereichten Steuererklärung des C durchgeführte Einkommensteuerveranlagung ... ergab einen Erstattungsbetrag in Höhe von 3 835 DM. Diesen überwies das FA in voller Höhe auf das in der Abtretungsanzeige bezeichnete Konto des Klägers.
Nachdem das FA die zu hohe Überweisung an den Kläger bemerkte, forderte es von diesem den Differenzbetrag von 3 585 DM zurück.
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