BFH - Beschluss vom 14.10.2002
VII B 78/02
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 322

NZB: Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 14.10.2002 - Aktenzeichen VII B 78/02

DRsp Nr. 2003/384

NZB: Übergehen von Beweisanträgen

1. Hat das FG im Urteil selbst begründet, weshalb von der Erhebung einzelner Beweise (hier: Zeugeneinvernahme) abgesehen worden ist, ergeben sich die den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen aus dem Urteil selbst, sodass in der Beschwerdeschrift die schlichte Rüge der Nichtvernehmung zur Bezeichnung der den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen genügt.2. Diese Begründungserleichterung führt nicht dazu, dass in der Beschwerdebegründung auch auf Ausführungen zum Nichteintritt eines Rügeverlustes verzichtet werden könnte.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. In einer dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vorliegenden Abtretung trat der Steuerpflichtige C dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Betrag von 250 DM aus der zu erwartenden Einkommensteuererstattung für das Jahr ... ab.

Die aufgrund der eingereichten Steuererklärung des C durchgeführte Einkommensteuerveranlagung ... ergab einen Erstattungsbetrag in Höhe von 3 835 DM. Diesen überwies das FA in voller Höhe auf das in der Abtretungsanzeige bezeichnete Konto des Klägers.

Nachdem das FA die zu hohe Überweisung an den Kläger bemerkte, forderte es von diesem den Differenzbetrag von 3 585 DM zurück.