BFH - Beschluss vom 26.06.2007
X B 69/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, § 76;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1707
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3078/00

NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachverständigenbeweis

BFH, Beschluss vom 26.06.2007 - Aktenzeichen X B 69/06

DRsp Nr. 2007/13890

NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachverständigenbeweis

Das FG darf einen Antrag auf Erhebung eines Sachverständigenbeweises ablehnen, wenn es nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis kommt, selbst die erforderliche Sachkunde zu besitzen. Die Grenze des Ermessens ist erst erreicht, wenn sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigengutachtens mangels eigener Sachkunde aufdrängen musste.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, § 76;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet, weil die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, unten 1.; Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH--, unten 2.; Verfahrensmangel, unten 3.) nicht vorliegen.

1. Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht kommt den von ihnen formulierten drei Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil sie bereits höchstrichterlich geklärt sind.