BFH - Beschluss vom 29.08.2003
III B 105/02
Normen:
FGO § 109 § 113 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 178
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1369/00

NZB: Übergehen von Sachanträgen

BFH, Beschluss vom 29.08.2003 - Aktenzeichen III B 105/02

DRsp Nr. 2003/14707

NZB: Übergehen von Sachanträgen

Das Übergehen eines Sachantrages bei der Entscheidung, der nach dem Tatbestand im FG-Urteil von einem Beteiligten gestellt worden ist, ist nicht mit der Verfahrensrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern nur mit einem Antrag auf Urteilsergänzung nach § 109 FGO zu korrigieren.

Normenkette:

FGO § 109 § 113 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 FGO geltend. Sie rügt, das Finanzgericht (FG) habe nicht über ihren Antrag entschieden, die Unterbringungskosten in einem Altenheim als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuerkennen. Da ihr bei Einweisung bereits die Pflegestufe I, im Laufe des Streitjahres 1998 dann Pflegestufe II zuerkannt worden und die Einweisung damit krankheitsbedingt gewesen sei, würde das FG bei einer Entscheidung über ihren Antrag die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt haben.

Die Klägerin beantragt, "der Nichtzulassungsbeschwerde stattzugeben".