BFH - Beschluss vom 05.03.2007
IX B 29/06
Normen:
FGO § 76 § 82 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1174
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 436/01

NZB: überlange Verfahrensdauer

BFH, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen IX B 29/06

DRsp Nr. 2007/7665

NZB: überlange Verfahrensdauer

1. Die Frage, ob eine lange Verfahrensdauer zu einer Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr führen kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung.2. Von einer Beweisnot aufgrund überlanger Verfahrensdauer, die u. U. zu einer Reduzierung des Beweismangels führt, kann nur ausgegangen werden, wenn alle erdenklichen Beweismittel erschöpft sind.

Normenkette:

FGO § 76 § 82 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

1. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine lange Verfahrensdauer zu einer Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr führen kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Sie ist bereits geklärt und stellt sich im Streitfall auch nicht. Deshalb ist auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO erforderlich.