Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
1. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine lange Verfahrensdauer zu einer Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr führen kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Sie ist bereits geklärt und stellt sich im Streitfall auch nicht. Deshalb ist auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO erforderlich.
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