BFH - Beschluss vom 11.01.2007
XI B 22/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 126 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 976/99

NZB: Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 11.01.2007 - Aktenzeichen XI B 22/06

DRsp Nr. 2007/6194

NZB: Überraschungsentscheidung

Überraschend ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt ist, mit dem auch ein Kundiger nach dem bisherigen Verfahren nicht zu rechnen braucht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 126 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind die Ehefrau bzw. die Erben nach dem verstorbenen S. S war bis zu seinem Tod Gesellschafter-Geschäftsführer der S-GbR. Er war zudem allein oder mit Familienangehörigen an Unternehmen der S-Gruppe beteiligt. Gegenstand der Unternehmensgruppe waren der Ankauf, die Bebauung, die Vermietung und die Veräußerung von Grundstücken. Der Streitfall betrifft die steuerliche Behandlung der Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an den Anlage-Fonds 1 bis 3, die in der Rechtsform von Kommanditgesellschaften betrieben wurden und an denen S jeweils zu 50 v.H. beteiligt war. Ziel der Fonds, die ein bzw. zwei Objekte umfassten, war es, für die X-AG Gebäude zu errichten und zu betreiben. S erwarb in den Jahren 1985 bis 1988 Anteile an den drei Fonds in nomineller Höhe von ... DM. Mit Verträgen vom 1. Juli 1988 veräußerte S seine gesamten Anteile zum Preis von ... DM; einen Betrag von ... DM führte er vereinbarungsgemäß an Frau P ab.