Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behaupteten Verfahrensmängel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Überraschungsentscheidung; § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.
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