BFH - Beschluss vom 15.03.2005
VI B 69/04
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1291
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 132/02

NZB: Überraschungsentscheidung, Sachaufklärungsrüge

BFH, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen VI B 69/04

DRsp Nr. 2005/6944

NZB: Überraschungsentscheidung, Sachaufklärungsrüge

1. Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behaupteten Verfahrensmängel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Überraschungsentscheidung; § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.