BFH - Beschluss vom 15.06.2007
IX B 20/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1649
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 157/03

NZB: Überraschungsentscheidung, Schuldzinsenabzug bei VuV

BFH, Beschluss vom 15.06.2007 - Aktenzeichen IX B 20/07

DRsp Nr. 2007/14227

NZB: Überraschungsentscheidung, Schuldzinsenabzug bei VuV

1. Ein Urteil ist nicht schon deshalb eine Überraschungsentscheidung, weil es von Verständigungsvorschlägen abweicht, die das FG in der mündlichen Verhandlung unterbreitet hat, denen die Beteiligten aber nicht gefolgt sind. 2. Eine Verständigung folgt anderen Prinzipien als die das finanzgerichtliche Klageverfahren abschließende Entscheidung. 3. Eine mit der Überführung des Grundstücks in die Erwerbssphäre getroffene neue Finanzierungsentscheidung wirkt sich steuerrechtlich nicht aus, wenn der Stpfl. neu aufgenommene Kredite tatsächlich dazu verwendet, ein anderes - selbst genutztes - Objekt zu finanzieren.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil ist keine Überraschungsentscheidung.