I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der von ihnen angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 30. September 2004 erging u.a. wegen der Problematik der nur beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der im Streitjahr geltenden Fassung; künftig: EStG a.F.) vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO).
Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe zu Unrecht den für Vorsorgeaufwendungen geltenden Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F.) gekürzt. Er habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt habe und ihr deshalb der hälftige Vorwegabzug zu belassen sei.
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