BFH - Beschluss vom 08.01.2007
X B 190/06
Normen:
FGO § 6 Abs. 1, 4 S. 1 § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 932
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3867/05

NZB: Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

BFH, Beschluss vom 08.01.2007 - Aktenzeichen X B 190/06

DRsp Nr. 2007/5152

NZB: Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

1. Ein Beschluss, durch den ein Senat des FG den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 FGO einem seiner Mitglieder zur Entscheidung überträgt, ist unanfechtbar.2. Eine (greifbare Gesetzeswidrigkeit) kann nicht mittels Anfechtung des Übertragungsbeschlusses, sondern im Rechtsmittelverfahren gegen die abschließende Hauptsacheentscheidung geltend gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 1, 4 S. 1 § 133a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der von ihnen angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 30. September 2004 erging u.a. wegen der Problematik der nur beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der im Streitjahr geltenden Fassung; künftig: EStG a.F.) vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO).

Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe zu Unrecht den für Vorsorgeaufwendungen geltenden Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F.) gekürzt. Er habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt habe und ihr deshalb der hälftige Vorwegabzug zu belassen sei.