BFH - Beschluß vom 06.10.1998
VIII B 6/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 349

NZB; unabhängig voneinander tragende Entscheidungsgründe

BFH, Beschluß vom 06.10.1998 - Aktenzeichen VIII B 6/97

DRsp Nr. 1999/567

NZB; unabhängig voneinander tragende Entscheidungsgründe

1. Stützt das FG seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, jeweils für sich tragende Gründe, so setzt die Zulässigkeit einer NZB voraus, dass hinsichtlich beider Begründungen zumindest je ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Zur Frage der Berlin-Präferenz

Das Finanzgericht (FG) hat seine klageabweisende Entscheidung in diesem Punkt auf zwei voneinander unabhängige, jeweils für sich tragende Gründe gestützt, und zwar zum einen darauf, daß die materiellen Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 21 Abs. 1 Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes im Streitfall nicht vorgelegen hätten, und zum anderen darauf, daß, selbst wenn man diese Voraussetzungen als vorliegend unterstelle, die begehrten Steuervergünstigungen wegen Gestaltungsmißbrauchs (§ 42 der Abgabenordnung --AO 1977--) zu versagen seien.

a) In einem solchen Fall setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich beider Begründungsstränge zumindest je einen Zulassungsgrund schlüssig darlegt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 59, m.w.N.).