Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Zur Frage der Berlin-Präferenz
Das Finanzgericht (FG) hat seine klageabweisende Entscheidung in diesem Punkt auf zwei voneinander unabhängige, jeweils für sich tragende Gründe gestützt, und zwar zum einen darauf, daß die materiellen Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 21 Abs. 1 Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes im Streitfall nicht vorgelegen hätten, und zum anderen darauf, daß, selbst wenn man diese Voraussetzungen als vorliegend unterstelle, die begehrten Steuervergünstigungen wegen Gestaltungsmißbrauchs (§ 42 der Abgabenordnung --
a) In einem solchen Fall setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich beider Begründungsstränge zumindest je einen Zulassungsgrund schlüssig darlegt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 59, m.w.N.).
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