BFH - Beschluss vom 14.11.2005
X B 106/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 580
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 366/01

NZB: unklarer Urteilstenor - Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 14.11.2005 - Aktenzeichen X B 106/05

DRsp Nr. 2006/114

NZB: unklarer Urteilstenor - Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens

Ein Urteil kann wegen Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens der Aufhebung unterliegen, wenn der Urteilstenor unklar ist und auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe nicht in einem bestimmten Sinn ausgelegt werden kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

1. Der Senat kann offen lassen, ob die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die von beiden mit Schriftsatz vom 30. Juni 2005 eingelegt wurde, auch von beiden Klägern --den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend-- begründet worden ist. In der Beschwerdebegründung vom 2. September 2005 ist lediglich die Klägerin angesprochen. Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass die in dem Schriftsatz vom 2. September 2005 enthaltene Beschwerdebegründung sich auch auf den Kläger beziehen soll, soweit dieser von dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) betroffen ist, ist die Beschwerde unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.