BFH - Beschluss vom 24.07.2006
IX B 48/06
Normen:
FGO § 56 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2269
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4559/04

NZB: unsubstantiierter Beweisantrag, Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 24.07.2006 - Aktenzeichen IX B 48/06

DRsp Nr. 2006/25243

NZB: unsubstantiierter Beweisantrag, Hinweispflicht

1. Inhalt und Intensität der richterlichen Ermittlungen richten sich nach dem Vorbringen der Beteiligten; das FG ist nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen.2. Bei steuerlich beratenden und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (nach ihrer Ansicht notwendigen) Hinweises keinen Verfahrensmangel dar.

Normenkette:

FGO § 56 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen zu Unrecht das Vorliegen von Verfahrensmängeln i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).