BFH - Beschluss vom 17.09.2004
I K 1/04
Normen:
FGO § 116 Abs. 5 S. 2 ; ZPO § 23a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 362

NZB: unterlassene Begründung nicht verfassungswidrig

BFH, Beschluss vom 17.09.2004 - Aktenzeichen I K 1/04

DRsp Nr. 2004/20296

NZB: unterlassene Begründung nicht verfassungswidrig

Wird eine NZB ohne Begründung verworfen, so liegt in der unterlassenen Begründung weder ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör noch gegen andere verfassungsrechtlich geschützte Rechte.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 5 S. 2 ; ZPO § 23a ;

Gründe:

I. In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob es eines zweiten Einspruchsverfahrens gegen einen geänderten und einem ersten Einspruch (vom 29. Dezember 2000) teilweise abhelfenden Haftungsbescheid bedurfte oder ob der zweite Einspruch infolge der Überleitungsregelung in § 365 Abs. 3 der Abgabenordung (AO 1977) mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war. Letzteres wurde vom Beklagten, Beschwerdegegner und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) angenommen und vom Finanzgericht (FG) im anschließenden Klagegefahren bestätigt. Das FG hatte die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) durch Beschluss als unzulässig verworfen. Der Beschluss blieb gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unbegründet.