BFH - Urteil vom 04.04.2001
VI R 209/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 ;

NZB; unterlassene Beweiserhebung

BFH, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen VI R 209/98

DRsp Nr. 2001/10618

NZB; unterlassene Beweiserhebung

Auf die von den Beteiligten beantragte Zeugenvernehmung darf das FG nur verzichten, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) reichte am 20. September 1996 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter) mit Zustimmung ihres Ehemannes einen Antrag auf Kindergeld für ihren am 13. August 1994 geborenen Sohn ein. In einem weiteren Schreiben, das beim Beklagten am 19. September 1996 einging, wies sie ferner darauf hin, dass der Kindergeldantrag hiermit zum zweiten Mal eingereicht werde. Die Klägerin bat hierin um Überprüfung, ob der erste Antrag vom 21. März 1994 beim Beklagten eingeg

angen sei. Da sie momentan nicht berufstätig sei, bitte sie um schnellstmögliche Bearbeitung, da sie auf das Geld angewiesen sei.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 1996 entsprach der Beklagte dem Antrag rückwirkend ab März 1996. Für die weiter zurückliegende Zeit könne wegen der 6-monatigen Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kein Kindergeld gezahlt werden. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.