BFH - Beschluss vom 01.02.2007
VI B 124/06
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 956
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2215/02

NZB: unterlassener Zeugenbeweis

BFH, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen VI B 124/06

DRsp Nr. 2007/6176

NZB: unterlassener Zeugenbeweis

1. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei ist es an das Vorbringen der Beteiligten und an deren Beweisanträge nicht gebunden.2. Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG grds. erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will. Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die infrage stehende Tatsache zu Gunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn es unzulässig oder absolut untauglich ist. Ferner ist das FG nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;

Gründe: