BFH - Beschluss vom 22.07.2005
V B 84/02
Normen:
FGO § 107 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2218

NZB: Urteilsberichtigung, Aufhebung eines Erbscheins

BFH, Beschluss vom 22.07.2005 - Aktenzeichen V B 84/02

DRsp Nr. 2005/18257

NZB: Urteilsberichtigung, Aufhebung eines Erbscheins

1. § 107 Abs. 1 FGO ist auch auf die Berichtigung von Beschlüssen anzuwenden; als Berichtigungsgegenstand erfasst die Vorschrift alle Bestandteile des Urteils bzw. des Beschlusses.2. Wird ein gemeinschaftlicher Erbschein mit der Begründung aufgehoben, einer der im Erbschein Bezeichneten sei nicht Erbe geworden, kann das jederzeit als offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden.

Normenkette:

FGO § 107 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der während des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorbenen M wegen Umsatzsteuer 1989 bis 1992 gegenüber deren Rechtsnachfolger, C, dem Ehemann (Kläger und Beschwerdeführer zu 1.), und S, der Tochter (Klägerin und Beschwerdeführerin zu 2. und Antragstellerin --Antragstellerin--), ab. Das Verfahren war aufgrund der von der Erblasserin erteilten Prozessvollmacht von der Prozessbevollmächtigten namens der Rechtsnachfolger fortgeführt worden; diese hat auch namens der Kläger als Rechtsnachfolger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 13. September 2002 (V B 84/02) wies der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und legte den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.