BFH - Beschluss vom 19.08.2004
II B 79/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1670
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1015/02

NZB: Verfahrensfehler - Prozessurteil statt Sachurteil

BFH, Beschluss vom 19.08.2004 - Aktenzeichen II B 79/03

DRsp Nr. 2004/16304

NZB: Verfahrensfehler - Prozessurteil statt Sachurteil

1. Ein Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist gegeben, wenn das FG fehlerhaft statt eines Sachurteils ein Prozessurteil erlässt.2. Wird ein derartiger Verfahrensfehler geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, dass das FG fehlerhaft entschieden hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheiden vom 20. und 23. August 2001 gegenüber den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) Vermögensteuer auf die Stichtage 1. Januar 1994, 1995 und 1996 fest. Die Einspruchsentscheidungen wurden der Bevollmächtigten der Kläger am 20. Februar 2002 an Amtstelle gegen Empfangsbekenntnis übergeben.

Die Klage vom 21. März 2002 ging beim Finanzgericht (FG) am selben Tag per Telefax ein. Das FG entsprach dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht und wies die Klage wegen Verfristung als unzulässig ab.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts sowie Verfahrensfehler geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.