Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 verkündet. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art.
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