BFH - Beschluß vom 03.05.2001
III B 81/00
Normen:
FGO §§ 65 115 Abs. 2 3 ;

NZB; Verfahrensfehler; § 65 FGO

BFH, Beschluß vom 03.05.2001 - Aktenzeichen III B 81/00

DRsp Nr. 2001/10931

NZB; Verfahrensfehler; § 65 FGO

1. Die fehlerhafte Anwendung von Ausschlussfristen kannen ein Verfahrensmangel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. begründen. 2. Wird im Verfahren der NZB als Verfahrensfehler eine Verletzung des § 65 FGO gerügt, so muss die Verfahrensrüge schlüssig sein und sich substantiiert mit der Vorentscheidung auseinandersetzen. Insbesondere ist darzulegen, welche Anforderungen des Rspr. an die Bezeichnung des Klagebegehrens stellt und inwieweit die Vorentscheidung die dazu entwickelten Kriterien unzutreffend angewandt hat.

Normenkette:

FGO §§ 65 115 Abs. 2 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 verkündet. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).