BFH - Beschluss vom 21.06.2004
VII B 167/03
Normen:
AO § 96 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 62
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2887/00

NZB: Verfahrensfehler

BFH, Beschluss vom 21.06.2004 - Aktenzeichen VII B 167/03

DRsp Nr. 2004/16657

NZB: Verfahrensfehler

1. Das FG ist verpflichtet, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen.2. Lehnt das FA einen AdV-Antrag ab, weil nach seiner Auffassung kein Einspruch eingelegt worden ist, begeht das FG einen Verfahrensfehler, wenn es die Mitteilung der Ablehnung übergeht, ohne zu überprüfen, ob der AdV-Antrag zugleich als Einlegung des Einspruchs gegen den Steuerbescheid (hier: Haftungsbescheid) hätte gewertet werden können.3. In einem derartigen Fall ist es sachgerecht, das angefochtenen Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen.

Normenkette:

AO § 96 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde mit Haftungsbescheid vom 13. August 1996 für rückständige Steuern und Nebenleistungen einer GmbH in Anspruch genommen. Den Haftungsbescheid stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) trotz vorliegender Zustellungsvollmacht nicht an die Bevollmächtigte des Klägers, sondern an ihn persönlich zu. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist der Haftungsbescheid der Bevollmächtigten mit einem Fax des Klägers spätestens am 27. August 1996 zugegangen.