BFH - Beschluss vom 30.11.2006
XI B 13/06
Normen:
AO § 122 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 389
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3776/04

NZB: Verfahrensfehler, Bekanntgabe

BFH, Beschluss vom 30.11.2006 - Aktenzeichen XI B 13/06

DRsp Nr. 2007/2495

NZB: Verfahrensfehler, Bekanntgabe

1. Eine fehlerhafte Handhabung der für den Lauf der Klagefrist maßgeblichen Bekanntgabenorm führt zu einem Verfahrensmangel.2. Zu den Voraussetzungen der Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO.3. Auf die Beweislastregel des § 122 Abs. 2 2. Halbs. kann erst zurückgegriffen werden, wenn trotz erfolgter Sachaufklärung noch Zweifel am gesetzlich vermuteten Zugang eines Bescheides verbleiben.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Gründe, die eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Dabei waren für die Beurteilung grundsätzlich nur die gemäß § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Zulassungsgründe maßgebend. Spätere Ausführungen waren, soweit es sich nicht um bloße Ergänzungen und Erläuterungen handelte, nicht zu berücksichtigen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 2004 V B 230/03, BFH/NV 2005, 80).