Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gründe, die eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Dabei waren für die Beurteilung grundsätzlich nur die gemäß § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Zulassungsgründe maßgebend. Spätere Ausführungen waren, soweit es sich nicht um bloße Ergänzungen und Erläuterungen handelte, nicht zu berücksichtigen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 2004 V B 230/03, BFH/NV 2005, 80).
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