BFH - Beschluß vom 27.05.2002
VII B 187/01
Normen:
FGO §§ 94a 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1356

NZB; Verfahrensfehler; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

BFH, Beschluß vom 27.05.2002 - Aktenzeichen VII B 187/01

DRsp Nr. 2002/10474

NZB; Verfahrensfehler; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

1. Die Darlegung eines Verfahrensfehlers erfordert zumindest, dass die FG-Entscheidung auf diesem Fehler beruhen kann.2. Das FG ist nicht verpflichtet, von sich aus anzuzeigen, dass es gem. § 94 a FGO beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Eine Pflicht zur Anhörung der Beteiligten folgt aus § 94 a FGO nicht. Falls ein Beteiligter die Durchführung der mündlichen Verhandlung wünscht, muss er unaufgefordert einen darauf gerichteten, ausdrücklichen Antrag stellen.

Normenkette:

FGO §§ 94a 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe: